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   AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96   

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AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96 (https://dejure.org/1997,11700)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 14.03.1997 - 11 C 460/96 (https://dejure.org/1997,11700)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 14. März 1997 - 11 C 460/96 (https://dejure.org/1997,11700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf nicht eingetragene Vereine; Voraussetzung des Anspruchs auf Auszahlung eines fiktiven Auseinandersetzungsguthabens; Aufteilung der Vereinskasse eines nicht eingetragenen Vereins an ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Plünderung der Vereinskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 967
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.04.1979 - II ZR 141/78

    Werbegemeinschaft Einkaufszentrum - §§ 21 ff, 705 ff BGB, Abgrenzung zwischen

    Auszug aus AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96
    Während die Gesellschaft ein Vertragsverhältnis unter bestimmten Personen ist, das bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst wird, ist für den Verein die Veränderlichkeit des Mitgliederbestandes wesentlich (Palandt, BGB, 55. Aufl., Einf. vor § 21 Rz. 13; MünchK., BGB, 3. Aufl., § 54 Rz. 5), wobei die Grenzen heute auch, namentlich beim wirtschaftlichen Verein, durchaus fließend sein können (BGH NJW 1979, 2304, 2305).

    Schon die ältere Rechtsprechung (RGZ 113, 125, 135; 143, 212, 213) hat Auseinandersetzungsansprüche des ausscheidenden Mitgliedes eines nicht rechtsfähigen Idealvereins ausgeschlossen, indem sie die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als nachgiebiges Recht und in der Satzung - auch stillschweigend! - für ausschließbar gehalten hat (vgl. MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 8. Mindestens seit BGH NJW 1979, 2304 ff. wird § 54 S. 1 BGB) bei Idealvereinen für obsolet, für überholt gehalten, "weil die insoweit dominierenden vereinspolizeilichen Vorbehalte gegen die freie Körperschaftsbildung zum größeren Teil aus verfassungsrechtlichen Gründen überholt und im verbliebenen Rest in das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht abgewandert sind" (MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 2 m. Nachw.).

  • RG, 15.03.1926 - IV 604/24

    Katholische Orden; Rechtsweg. ZPO. § 945

    Auszug aus AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96
    Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).

    Schon die ältere Rechtsprechung (RGZ 113, 125, 135; 143, 212, 213) hat Auseinandersetzungsansprüche des ausscheidenden Mitgliedes eines nicht rechtsfähigen Idealvereins ausgeschlossen, indem sie die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als nachgiebiges Recht und in der Satzung - auch stillschweigend! - für ausschließbar gehalten hat (vgl. MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 8. Mindestens seit BGH NJW 1979, 2304 ff. wird § 54 S. 1 BGB) bei Idealvereinen für obsolet, für überholt gehalten, "weil die insoweit dominierenden vereinspolizeilichen Vorbehalte gegen die freie Körperschaftsbildung zum größeren Teil aus verfassungsrechtlichen Gründen überholt und im verbliebenen Rest in das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht abgewandert sind" (MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 2 m. Nachw.).

  • RG, 18.01.1934 - IV 369/33

    1. Haftet die Gesamtheit der Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins, wenn

    Auszug aus AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96
    Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).

    Schon die ältere Rechtsprechung (RGZ 113, 125, 135; 143, 212, 213) hat Auseinandersetzungsansprüche des ausscheidenden Mitgliedes eines nicht rechtsfähigen Idealvereins ausgeschlossen, indem sie die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als nachgiebiges Recht und in der Satzung - auch stillschweigend! - für ausschließbar gehalten hat (vgl. MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 8. Mindestens seit BGH NJW 1979, 2304 ff. wird § 54 S. 1 BGB) bei Idealvereinen für obsolet, für überholt gehalten, "weil die insoweit dominierenden vereinspolizeilichen Vorbehalte gegen die freie Körperschaftsbildung zum größeren Teil aus verfassungsrechtlichen Gründen überholt und im verbliebenen Rest in das öffentlich-rechtliche Vereinsrecht abgewandert sind" (MünchK., a.a.O., § 54 Rz. 2 m. Nachw.).

  • BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56

    Waldinteressentenschaft

    Auszug aus AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96
    Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).
  • RG, 29.10.1940 - VII 44/40

    1. Ist eine Aufhebungsklage nach § 1046 ZPO. zulässig, wenn der Schiedsspruch den

    Auszug aus AG Grevenbroich, 14.03.1997 - 11 C 460/96
    Typisch für den Verein ist ferner seine körperschaftliche Verfassung, die sich vor allem in der Vertretung durch einen Vorstand oder einen Vorsitzenden und in der bereits erwähnten Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder zeigt (RGZ 60, 96; 113, 125, 127, 135; 143, 212, 213; 165, 140, 143; BGHZ 25, 311, 313; Palandt a.a.O.).
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